ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Klage nicht eingetreten würde, wenn die Frist unbenützt abläuft (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Der Nichteintretensentscheid würde ohne weiteren Schriftenwechsel und ohne Verhandlung ergehen. Auch innert der Nachfrist leistete die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss nicht.