Die Klägerin wurde am 25. Januar 2011 gestützt auf Art. 98 ZPO aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 30'000.00 zu überweisen. Nachdem der Gerichtskostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht einging, wurde die Klägerin mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Februar 2011 aufgefordert, diesen bis zum 4. März 2011 zu überweisen. Dabei wurde sie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte