1. Am 24. Januar 2011 reichte die Klägerin beim Handelsgericht die vorliegende Klage ein, wobei sie folgendes Rechtsbegehren stellte: 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Forderung von Fr. 219'528.00 nebst Zins zu 6,5% seit 26. Mai 2010 sowie von Fr. 2'596.25 gemäss Rechtsöffnungsbeschluss des Einzelrichters des Kreisgerichts X. vom 17. August 2010 (Betreibung Nr. 1'001'793 des Betreibungsamtes Y.) nicht zu Recht besteht und abzuerkennen sei. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.