{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2011-24_2011-03-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1757&type=1563347022&cHash=daf68911083eead52ce5fc749dc6449c", "Checksum": "77a5af8499df17ac60be7317f08b4f71"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:34:47", "Num": ["HG.2011.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 11.03.2011 HG.2011.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 101 Abs. 3 ZPO (SR 272) und Art. 17 Abs. 1 lit. e EG ZPO (sGS 961.2). Die verfahrensleitende Richterin oder der verfahrensleitende Richter bzw. die Präsidentin oder der Präsident des Handelsgerichts ist sachlich zuständig, bei Nichtleistung des Kostenvorschusses über das Nichteintreten auf die Klage zu entscheiden (Handelsgerichtspräsident, 11. März 2011, HG.2011.24)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:34:47", "Checksum": "4d9be4f5b469b00c7f7b924940d20b44", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 11.03.2011 HG.2011.24\nRegeste:\nArt. 101 Abs. 3 ZPO (SR 272) und Art. 17 Abs. 1 lit. e EG ZPO (sGS 961.2). Die verfahrensleitende Richterin oder der verfahrensleitende Richter bzw. die Präsidentin oder der Präsident des Handelsgerichts ist sachlich zuständig, bei Nichtleistung des Kostenvorschusses über das Nichteintreten auf die Klage zu entscheiden (Handelsgerichtspräsident, 11. März 2011, HG.2011.24).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2011.24\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 11.03.2011\nEntscheiddatum: 11.03.2011\n\nEntscheid Handelsgericht, 11.03.2011\nArt. 101 Abs. 3 ZPO (SR 272) und Art. 17 Abs. 1 lit. e EG ZPO (sGS 961.2). Die\nverfahrensleitende Richterin oder der verfahrensleitende Richter bzw. die\nPräsidentin oder der Präsident des Handelsgerichts ist sachlich zuständig,\nbei Nichtleistung des Kostenvorschusses über das Nichteintreten auf die\nKlage zu entscheiden (Handelsgerichtspräsident, 11. März 2011,\nHG.2011.24).\n\nErwägungen:\n\n1. Am 24. Januar 2011 reichte die Klägerin beim Handelsgericht die vorliegende\nKlage ein, wobei sie folgendes Rechtsbegehren stellte:\n\n1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Forderung von Fr. 219'528.00 nebst Zins zu\n6,5% seit 26. Mai 2010 sowie von Fr. 2'596.25 gemäss Rechtsöffnungsbeschluss des\nEinzelrichters des Kreisgerichts X. vom 17. August 2010 (Betreibung Nr. 1'001'793 des\nBetreibungsamtes Y.) nicht zu Recht besteht und abzuerkennen sei.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.\n\nDie Klägerin wurde am 25. Januar 2011 gestützt auf Art. 98 ZPO aufgefordert, einen\nKostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 30'000.00 zu\nüberweisen. Nachdem der Gerichtskostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht\neinging, wurde die Klägerin mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Februar 2011\naufgefordert, diesen bis zum 4. März 2011 zu überweisen. Dabei wurde sie\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Klage nicht eingetreten würde,\nwenn die Frist unbenützt abläuft (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Der Nichteintretensentscheid\nwürde ohne weiteren Schriftenwechsel und ohne Verhandlung ergehen. Auch innert der\nNachfrist leistete die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss nicht.\n\n2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. e EG ZPO entscheidet der verfahrensleitende Richter,\nd.h. vorliegend der Handelsgerichtspräsident, über die Abschreibung des Verfahrens.\nIn der dem Gesetzestext angefügten Anmerkung, der keine Gesetzeskraft zukommt,\nwird auf Art. 241 Abs. 3 und Art. 242 ZPO hingewiesen. Gemäss diesen Bestimmungen\nschreibt das Gericht das Verfahren bei Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug\nund Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen ab. Bei diesen Gründen wird das\nVerfahren durch einen richterlichen Entscheid beendet, ohne dass über die Streitsache\nmateriell entschieden worden ist. Gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO tritt das Gericht auf die\nKlage oder das Gesuch nicht ein, wenn der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht\ninnert einer Nachfrist geleistet werden, denn die Bezahlung des Kostenvorschusses\noder der Sicherheitsleistung ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO;\nvgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 10.25;\nSuter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/\n\nLeuenberger, ZPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 101 N 14). Der\nNichteintretensentscheid ergeht unter Kostenfolge zu Lasten der klagenden Partei und\nhat keine res-iudicata-Wirkung (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/\nLeuenberger, ZPO Komm., Art. 101 N 15). In gleicher Weise wie bei der Abschreibung\ndes Verfahrens gemäss Art. 241 Abs. 3 und Art. 242 ZPO ergeht in der Sache kein\nmaterieller Entscheid, sondern auf die Streitsache wird, da eine Prozessvoraussetzung\nfehlt, nicht eingetreten. Der Nichteintretensentscheid ergeht dabei zwingend und\nausschliesslich aufgrund der Tatsache, dass innert der Nachfrist der Kostenvorschuss\nnicht geleistet worden ist. Damit hat der Richter in vergleichbarer Weise wie bei der\nAbschreibung die Beendigung des Verfahrens zu verfügen. Diese Überlegungen führen\nzum Schluss, dass es nicht sachgerecht wäre, wenn das Handelsgericht für den\nEntscheid sachlich zuständig wäre, wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses auf\ndie Klage nicht einzutreten. In analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. e EG ZPO ist\ndeshalb davon auszugehen, dass die verfahrensleitende Richterin oder der\nverfahrensleitende Richter bzw. die Präsidentin oder der Präsident des Handelsgerichts\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauch sachlich zuständig ist, bei Nichtleistung des Kostenvorschusses über das\nNichteintreten auf die Klage zu entscheiden.\n\n3. Nachdem die Klägerin innert der angesetzten Nachfrist den\nGerichtskostenvorschuss nicht geleistet hat, ist auf die Klage nicht einzutreten (Art. 101\nAbs. 3 ZPO).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/3\n"}