5. Nachdem das Rechtsbegehren Ziff. 1 abgewiesen worden ist, steht den Gesuchsgegnerinnen entsprechend dem Anteil des von dieser Frage verursachten Aufwandes eine Parteientschädigung zu. Es kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 verwiesen werden. Da sich jedoch sowohl der Aufwand wie auch der Anteil im Vergleich zur damaligen Beurteilung erhöht haben, ist die Parteientschädigung auf Fr. 20'000.-- festzusetzen. HG_2011_199.doc 40 Demgemäss wird verfügt: 1. Ziff. 1 des Rechtsbegehrens gemäss Gesuch wird abgewiesen.