4. Die Kosten der Expertise von Fr. 19'200.-- sind mit den beiden Kostenvorschüssen in der Höhe von je Fr. 10'000.-- zu verrechnen. Die restlichen Fr. 800.-- werden den Gesuchstellerinnen auf die Entscheidgebühr angerechnet. Die Gesuchstellerinnen haben die Gutachterkosten zu bezahlen, da das Gutachten zur Beurteilung von Ziffer 1 ihres Rechtsbegehren eingeholt wurde und dieses abzuweisen ist. Die Gesuchstellerinnen haben in diesem Punkt somit als unterliegend zu gelten und damit die Gesuchsgegnerinnen für den verrechneten Kostenvorschuss mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.