3. Die Entscheidgebühr (einschliesslich der Kosten der dringlichen Verfügung) ist in Berücksichtigung des Streitwerts und des entstandenen Aufwands auf Fr. 25'000.-- festzusetzen (Art. 10 Ziff. 311 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 GKV). Die Entscheidgebühr ist den Gesuchstellerinnen zu 4/5 und der Gesuchsgegnerin 1 zu 1/5 aufzuerlegen. Den Gesuchstellerinnen ist der Vorschuss von Fr. 15'000.-- anzurechnen. Ein Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerinnen erübrigt sich, nachdem der Kostenvorschuss vorliegend den Kostenanteil der Gesuchstellerinnen nicht deckt. HG_2011_199.doc 39