1. Bei der Verteilung der Prozesskosten ist zu berücksichtigen, dass es beim Ergebnis bleibt, dass die Gesuchstellerinnen mit dem Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 des Gesuchs nicht durchgedrungen sind, da eine Verwechslungsgefahr betreffend der CH- Marke Nr. P-486889 nicht glaubhaft erscheint. Hingegen sind die Gesuchstellerinnen mit dem Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 des Gesuchs, welches sich ausschliesslich gegen die Gesuchsgegnerin 1 richtet, weitgehend durchgedrungen. Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, den Aufwand betreffend Ziff. 1 des Rechtsbegehrens auf 4/5 und denjenigen betreffend Ziff. 2 des Rechtsbegehrens auf 1/5 festzusetzen.