f) Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG nicht glaubhaft erscheint, weshalb das Begehren um Erlass eines Verbotes, wie es in Ziffer 1 des Rechtsbegehrens von den Gesuchstellerinnen verlangt wird, abzuweisen ist. 14. Im übrigen bleibt abschliessend zum Verständnis des folgenden Rechtsspruches noch einmal festzuhalten, dass Ziffer 2 des gesuchstellerischen Rechtsbegehrens mit Entscheid vom 4. März 2011 beurteilt und vor Bundesgericht nicht angefochten wurde. Die Ziffern 2, 3, 4 und 7 des Entscheides vom 4. März 2013 blieben somit