{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "6e06a8f7b6a20c4f5c84e4511097c540"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:09:28", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. 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März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\naa) Im vorliegenden Fall kommt der Gefahr, dass das Publikum die Denner-Kapseln\nallenfalls als einen \"Ersatz für\" Nespresso-Kapsel hält, insofern keine Bedeutung zu, als\ndas Nespresso-System aus den Nespresso-Maschinen und Nespresso–Kapseln\nbesteht. Nespresso-Maschinen werden von mehreren Herstellern produziert und über\ndie verschiedensten Absatzkanäle vertrieben. Der Vertrieb der Nespresso-Kapseln\nerfolgt jedoch ausschliesslich im Selbstvertrieb, d.h. durch die Gesuchstellerin 2,\neinerseits über das Internet und andererseits über die Nespresso-Boutiquen\n(bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheid vom 28. Juni 2011, BGE 4A_178/2011,\nErwägung A). In diesem System ist somit nur ein Kapsel-Hersteller vorgesehen. Die\nGesuchstellerinnen betonen denn auch, dass zuerst ihre marken- und patenrechtlich\ngeschützte Kapsel vorlag. Erst viele Jahre später sei die erste Nespresso-Maschine\nentwickelt worden (Ger.act. 8; Stellungnahme vom 16. August 2011, Rz. 30.1). Die\nMaschinen wurden mit anderen Worten für die Kapseln gebaut und nicht umgekehrt. Es\nliegt damit in der Natur der Sache, dass das Publikum jede Kapsel eines Drittanbieters,\ndie in das System einbricht, als Ersatz für eine Nespresso-Kapsel betrachtet. Soweit\ndas Publikum die Denner-Kapseln somit als \"Ersatz für\" die Nespresso-Kapseln hält, ist\ndies nicht in einer Anlehnungen an die Kennzeichnungs- und Werbekraft der\ngesuchstellerischen Formmarke begründet, sondern im Umstand, dass die beiden\nKapseln den gleichen Zweck erfüllen und die Denner-Kapsel damit die Nespresso-\nKapsel innerhalb des Nespresso-Systems konkurrenziert.\n\nbb) Es erscheint auch nicht glaubhaft, dass eine verpönte Qualitätsanmassung\ndurch Anlehnung an die geschützte CH-Marke Nr. P-486889 vorliegt. Die Form der\n\nHG_2011_199.doc\n37\n\nDenner-Kapsel sendet nicht die Botschaft \"gleich gut wie die Nespresso-Kapsel\" aus.\nDie Denner-Kapsel unterscheidet sich nach dem Gesagten genügend stark von der\nNespresso Kapsel, um als eigenständiges Produkt mit einer eigenständigen Qualität\nwahrgenommen zu werden. Die Nespresso-Kapsel strahlt mit ihrer edlen, eleganten,\nschlichten Form die Exklusivität eines qualitativ hochwertigen Produktes aus. Diese\nBotschaft geht der mit unästhetischen Löchern und Abstufungen versehenen Denner-\nKapsel völlig ab.\n\ne) Die Rechtsprechung nimmt eine Verwechslungsgefahr auch dann an, wenn das\nPublikum die Marken zwar durchaus auseinanderzuhalten vermag, aufgrund ihrer\nÄhnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet, insbesondere an Serienmarken\ndenkt, die verschiedene Produktelinien des gleichen Unternehmens oder von\nwirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen kennzeichnen (BGE 122 III 382;\nBGE 102 II 122 E. 2 S. 126; BGE 96 II 243 E. 2 S. 248 f., mit Hinweisen; vgl. ferner\nauch BGE 87 II 35 E. 2c S. 38). Im vorliegenden Fall besteht keine Gefahr, dass das\nPublikum die Denner-Kapsel für den Teil einer gesuchstellerischen Serienmarke hält,\nbehaupten die Gesuchstellerinnen doch nicht, sie würden Kapseln in verschiedenen\nserienähnlichen Formvarianten anbieten. Charakteristisch für die mit\nWortbezeichnungen beschriebenen Varietäten (Volluto, Arpeggio, Fortissio Lungo, etc.)\nsind vielmehr farbliche Gestaltungsunterschiede (vgl. kläg. act. 8; kläg.act. 5). Soweit\nsich die Gefahr einer falschen Zuordnung daraus ergeben könnte, dass das Publikum\nder Meinung ist, dass sämtliche Kapseln, die in Nespresso-Maschinen funktionieren,\nauch von Nestlé bzw. Nespresso stammen, so handelt es sich dabei um eine Gefahr,\ndie im Verkaufssystem und nicht in der Formmarke begründet ist. Das Nespresso\nVerkaufssystem baut darauf auf, dass es nur einen Anbieter für Nespresso-Kapseln,\naber mehrere Anbieter für Nespresso-Maschinen gibt (vgl. dazu vorne Erwägung\n13/d/aa).\n\n"}