1. Ziffern 1 und 3 der superprovisorischen Verfügung des Handelsgerichtspräsidenten vom 10. Januar 2011 werden aufgehoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Zum Beweis der von den Gesuchstellerinnen aufgestellten Tatsachenbehauptung, dass es im Vergleich zur gesuchstellerischen CH-(Form)Marke Nr. P-486889 mögliche sowie zumutbare Alternativformen gibt, welche in Nespresso-Maschinen funktionieren, wird bei einem unabhängigen gerichtlichen Experten ein Kurzgutachten eingeholt.