Wird nun aber das Verbot in Ziffer 1 aufgehoben, so vermag auch die Strafandrohung keine Wirkung mehr zu entfalten. Sie kann allerdings ohne weitere Folgen aufgehoben werden, nachdem die noch bestehenden und mit Strafandrohung versehenen Verbote ihre Grundlage nicht mehr in der Verfügung vom 10. Januar 2011, sondern im Entscheid vom 4. März 2011 haben (vgl. dazu vorne Erwägungen 3a und 3b). 7. Die Gesuchstellerinnen haben innert 10 Tagen für das gerichtliche Sachverständigengutachten einen Beweiskostenvorschuss von Fr. 10'000.00 zu bezahlen (Art. 102 Abs. 1 ZPO). 8. Die Kosten dieses Entscheids bleiben vorläufig bei der Hauptsache. Demgemäss wird verfügt: