anderslautenden Ausführungen des Präsidenten des Handelsgerichtspräsidenten seien offensichtlich aktenwidrig. bb) Zum anderen beanstandete das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 28. Juni 2011, dass dem Präsidenten des Handelsgerichts St. Gallen die notwendige Fachkunde fehle, um die technische Bedeutung der konischen Form sowie der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte