Sie hielten deshalb an ihrer Auffassung fest, dass in Bezug auf die technische Notwendigkeit im vorliegenden Verfahren Alternativen zu prüfen seien, welche nicht in Nespresso-Maschinen verwendet werden können. Dabei übersehen die Gesuchstellerinnen allerdings, dass die Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheides auch diejenigen Punkte beschlägt, bezüglich derer keine Rückweisung erfolgte (BSK-BGG, Meyer, Art. 107 N 18). Mit anderen Worten darf die Vorinstanz nicht auf einen Punkt zurückkommen, der vom Bundesgericht nicht zur neuen Entscheidung zurückgewiesen wurde. Das Bundesgericht hat in seinem Entschied vom 28. Juni 2011 in direktem Bezug auf das Erfordernis der Kompatibilität