exportieren oder zu diesem Zweck zu lagern und/oder zu solchen Handlungen Dritter anzustiften, bei ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern. Da Ziffer 2 des Entscheides vom 4. März 2011 in diesem Punkt die superprovisorische Verfügung vom 10. Januar 2011 ersetzte und nicht angefochten wurde, ist das Massnahmeverfahren in diesem Punkt abgeschlossen. Dieser Streitpunkt bildet damit nicht mehr Gegenstand des nach dem Rückweisungsentschied des Bundesgerichts wieder beim Handelsgerichtspräsidenten hängigen Verfahrens.