ohne die Pflichtverletzung hätte, darstellt (BGE 129 III 332; BSK OR II-Widmer/Gericke/ Waller, Art. 754 N 13). In den meisten Fällen wird als Schaden der sogenannte Fortführungsschaden geltend gemacht. Dieser besteht im Anwachsen der Überschuldung zu Liquidationswerten zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Konkurs nach Art. 725 Abs. 2 OR oder hilfsweise 729b Abs. 2 OR hätte eröffnet werden müssen, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Konkurseröffnung. Grundsätzlich vergrössert jede Verzögerung den Schaden (Böckli, a.a.O., S. 2488 N 369a; BGE 132 III 564 E. 6.3; BSK OR II-Widmer/Gericke/ Waller, Art. 754 N 22).