Auch in der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit gilt die sogenannte Differenztheorie, wonach der Schaden die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem hypothetischen Stand, den sein Vermögen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte