In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, dass das eigenständige Klagerecht der Gläubiger wieder auflebt. Auch in diesem Fall handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit (BSK OR II-Widmer/ © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte