Mit dem Verzicht der Konkursverwaltung werden auch die Gesellschaftsgläubiger zur Klage berechtigt (Art. 757 Abs. 2 Satz 1 OR). Dabei machen diese Gläubiger den Anspruch einer Gläubigergesamtheit geltend, wobei ihre Klage auf Ersatz des gesamten Schadens und nicht nur des Verlusts ihrer Forderung geht (BGE 122 III 201; 117 II 441; BSK OR II-Widmer/Gericke/Waller, Art. 757 N 23). Nicht im Gesetz geregelt ist der Fall, wenn der Konkurs zwar eröffnet, aber dann mangels Aktiven eingestellt worden ist. In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, dass das eigenständige Klagerecht der Gläubiger wieder auflebt.