Eine unmittelbare Schädigung der Gesellschaftsgläubiger liegt dann vor, wenn die Pflichtwidrigkeit des Organs die Gesellschaftsgläubiger in ihrem Vermögen schädigt, ohne gleichzeitig das Vermögen der Gesellschaft zu schmälern (BSK OR II-Widmer/ Gericke/Waller, Art. 754 N 16). Im Konkurs kann der unmittelbare Gläubigerschaden − gleich wie der mittelbare − nur durch die Konkursmasse eingeklagt werden. Unter der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte