{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2011-18_2011-05-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1782&type=1563347022&cHash=fdc2faa5deaf05a8f8628aa8ee73ee51", "Checksum": "5dcf3bf856c6b84fa772e238cd6989d6"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:32:30", "Num": ["HG.2011.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 10.05.2011 HG.2011.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, Art. 754 und Art. 757 OR (SR 220). Als Gesellschaftsgläubiger hat der Kläger insbesondere gestützt auf Art. 41 ff. OR keinen Ersatzanspruch, den er ausser Konkurs gegenüber den Beklagten als Organe der X. Immobilien und Treuhand AG geltend machen kann, nachdem er ein widerrechtliches Verhalten nicht nachgewiesen hat. Der Kläger, der den mittelbaren Schaden geltend macht, hat in einem Konkursverfahren, das mangels Aktiven eingestellt wurde, seine Aktivlegitimation nachzuweisen (Handelsgericht, 10. Mai 2011, HG. 2011.18)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:32:30", "Checksum": "ac82f91bbdf63ce4838b412fc702ca70", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 10.05.2011 HG.2011.18\nRegeste:\nArt. 41, Art. 754 und Art. 757 OR (SR 220). Als Gesellschaftsgläubiger hat der Kläger insbesondere gestützt auf Art. 41 ff. OR keinen Ersatzanspruch, den er ausser Konkurs gegenüber den Beklagten als Organe der X. Immobilien und Treuhand AG geltend machen kann, nachdem er ein widerrechtliches Verhalten nicht nachgewiesen hat. Der Kläger, der den mittelbaren Schaden geltend macht, hat in einem Konkursverfahren, das mangels Aktiven eingestellt wurde, seine Aktivlegitimation nachzuweisen (Handelsgericht, 10. Mai 2011, HG. 2011.18).\n\nGericke/Waller, Art. 757 N 26; Böckli, a.a.O., S. 2482 N 352; vgl. BGE 110 II 396).\nNachdem ein einheitlicher Anspruch der Gläubigergemeinschaft besteht, haben sich\nsämtliche Gläubiger, wenn sie ihren Anspruch direkt aus Art. 757 Abs. 1 und 2 OR\ngeltend machen, die Ansprüche der Gesellschaft gemäss Art. 260 SchKG abtreten zu\nlassen bzw. ihre Ansprüche gemeinsam geltend zu machen (Art. 757 Abs. 3 OR; BSK\nOR II-Widmer/Gericke/Waller, Art. 757 N 35). Die Abtretungsgläubiger machen\ndenselben, einheitlichen Anspruch geltend, wobei sie aus fremden Recht, nämlich aus\ndemjenigen der Konkursmasse, handeln (BGE 121 III 488). Es besteht in Bezug auf die\nAbtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG eine uneigentliche notwendige\nStreitgenossenschaft (vgl. Ch. Leuenberger, Die Streitgenossenschaft der\nAbtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG, in: FS Karl Spühler, Zürich 2005, S. 196f.\nm.w.H.).\n\nVorliegend behauptet der Kläger nicht, dass er sich als Gläubiger im Konkursverfahren\nder X. Immobilien und Treuhand AG von der Konkursmasse die Ansprüche hat abtreten\nlassen. Er führt auch nicht aus, dass weitere Gläubiger die Abtretung gemäss Art. 260\nSchKG verlangt hätten. Damit war grundsätzlich allein die Konkursmasse der X.\nImmobilien und Treuhand AG berechtigt, die vorliegenden Ansprüche gegenüber\nOrganen der X. Immobilien und Treuhand AG geltend zu machen. Der Kläger führt auch\nnicht aus, aus welchen Gläubigern sich die Gläubigergesamtheit zusammensetzt, und\ndass diese nach der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven nunmehr die\nvorliegenden Verantwortlichkeitsansprüche geltend macht. Der Kläger ist deshalb zur\nvorliegenden Verantwortlichkeitsklage nicht aktivlegitimiert. Die Klage ist abzuweisen.\n\n3. In Bezug auf den Schaden bzw. die Pflichtverletzung als Voraussetzung der\nHaftung der Organe der X. Immobilien und Treuhand AG führte der Kläger aus, die\nZahlungsunfähigkeit hätte mit grösster Wahrscheinlichkeit vermieden werden können,\nwenn der Verwaltungsrat bei den Aktionären das noch nicht einbezahlte Aktienkapital\nin der Höhe von Fr. 40'000.-- eingefordert hätte. Dadurch wäre die Liquidität\n(mindestens vorübergehend) entscheidend verbessert worden, und die Gesellschaft\nhätte ihren Lohnverpflichtungen gegenüber dem Kläger nachkommen können.\n\nAuch in der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit gilt die sogenannte Differenztheorie,\nwonach der Schaden die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des\nVermögens des Geschädigten und dem hypothetischen Stand, den sein Vermögen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nohne die Pflichtverletzung hätte, darstellt (BGE 129 III 332; BSK OR II-Widmer/Gericke/\nWaller, Art. 754 N 13). In den meisten Fällen wird als Schaden der sogenannte\nFortführungsschaden geltend gemacht. Dieser besteht im Anwachsen der\nÜberschuldung zu Liquidationswerten zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Konkurs\nnach Art. 725 Abs. 2 OR oder hilfsweise 729b Abs. 2 OR hätte eröffnet werden\nmüssen, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Konkurseröffnung. Grundsätzlich\nvergrössert jede Verzögerung den Schaden (Böckli, a.a.O., S. 2488 N 369a; BGE 132 III\n564 E. 6.3; BSK OR II-Widmer/Gericke/\n\nWaller, Art. 754 N 22).\n\nVorliegend erlitt der Kläger gemäss seinen Ausführungen einen Schaden, da über die X.\nImmobilien und Treuhand AG der Konkurs eröffnet worden war, womit diese nicht\nimstande war, die Lohnforderungen des Klägers zu bezahlen. Die Höhe dieses\nBetrages entspricht indessen in keiner Weise dem Schaden, welcher der Gesellschaft\ninfolge des behaupteten pflichtwidrigen Verhaltens der Organe der X. Immobilien und\nTreuhand AG entstanden sein soll. Die Höhe eines solchen Schadens könnte, auch\nwenn davon ausgegangen würde, es habe eine Nachliberierungspflicht in der Höhe von\nFr. 40'000.-- bestanden, nicht mit dem Betrag der zu leistenden Nachliberierung in der\nHöhe von Fr. 40'000.-- gleichgesetzt werden. Auch wenn die Aktivlegitimation zu\nbejahen wäre, hätte der Kläger Bestand und Höhe des (mittelbaren) Schadens in keiner\nWeise nachgewiesen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8\n"}