Dass dies vorliegend der Fall gewesen sein soll, wird von den Gesuchstellerinnen nicht dargetan. Im Übrigen wäre auch in diesem Punkt das Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen nicht hinreichend bestimmt, da es nicht im Einzelnen aufführt, welche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen im Zusammenhang von einem Wechsel von Mitarbeitern von den Gesuchstellerinnen zu PVL verboten werden sollen. 4. Zusammenfassend sind die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 37/37