Die Gesuchstellerinnen bringen somit zu Unrecht vor, das eigenmächtige Vorgehen der Gesuchsgegnerinnen sei wettbewerbswidrig, da sie keine Chance gehabt hätten, die entgangene Werbemöglichkeit rechtzeitig zu ersetzen. Nachdem die Gesuchstellerinnen in der Zwischenzeit die Möglichkeit gehabt hatten, einen Ersatz zu ersuchen, eine Suche jedoch anscheinend unterlassen haben, verhalten sie sich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 33/37 Publikationsplattform St.Galler Gerichte