Damit habe AUA kein Anrecht auf die Überlassung von Werbeflächen ohne marktübliches Entgelt. Im Übrigen hätten die Gesuchstellerinnen die Nicht- Zurverfügungstellung von Werbeflächen auf dem Flughafengelände und die in diesem Zusammenhang behauptete Wettbewerbsverletzung nicht substantiiert, womit im vorliegenden Massnahmeverfahren darauf nicht einzutreten sei (Gesuchsantwort S. 31). Die Gesuchstellerinnen räumten ein, dass AUA keine formellen Mietverträge über Werbeflächen am Flugfeld Altenrhein abgeschlossen habe (Massnahmereplik Rz 183, 188).