Werbemittel, -möglichkeiten und -standorte zu eruieren. Der plötzliche und unangekündigte Entzug der Werbefläche durch die Gesuchsgegnerinnen verstosse klar gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Gesuch Rz 123, 125f.). Die Gesuchsgegnerinnen hielten fest, AUA habe keine Mietverträge über Werbeflächen auf dem Flugfeld Altenrhein abgeschlossen, und bis heute auch keine Mietofferten nachgefragt. Damit habe AUA kein Anrecht auf die Überlassung von Werbeflächen ohne marktübliches Entgelt.