der Passage des Rechtsbegehrens, wonach den Gesuchsgegnerinnen ein wettbewerbswidriges Verhalten zu verbieten sei, umfasst, wobei dieser Teil des Rechtsbegehrens, wie erwähnt, zu unbestimmt ist, als dass darauf eingetreten werden könnte. 3. Verletzung von Art. 2 UWG (insbesondere Wettbewerbsbeeinflussung und Verstoss gegen Treu und Glauben)