Damit wird indessen das Bestehen einer Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine Äusserung, die anscheinend einmalig erfolgt ist, nicht hinreichend glaubhaft dargetan. Im Übrigen ist das Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen in Bezug auf die vorliegende Äusserung der Gesuchsgegnerinnen zu unbestimmt, indem diese im Rechtsbegehren Ziff. 2 nicht ausdrücklich erwähnt wird. Sie wird ausschliesslich von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 31/37 Publikationsplattform St.Galler Gerichte