Unnötig verletzend ist eine − allenfalls auch wahre − kritikübende Äusserung dann, wenn sie über das Ziel hinausschiesst und den Wettbewerber bzw. seine Leistungen herabsetzt. Diese muss eine gewisse Schwere aufweisen, das heisst den Mitbewerber bzw. dessen Leistungen anschwärzen, also verächtlich machen (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., N 5.20; BGE 122 IV 33 E. 2c). Voraussetzung für den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 30/37 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterlassungsanspruch ist eine Wiederholungsgefahr (Baudenbacher, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 9 N 24ff.).