Überdies werde Art. 2 UWG verletzt durch das gezielte systematische, mündliche sowie schriftliche Abwerben von Passagieren der AUA für die PVL, die unlautere Abwerbung von Mitarbeitern der AUA sowie die Entfernung aller Werbung (Poster, Schriftzüge, Banner etc.) der AUA vom Flughafengelände bzw. das Ersetzen dieser Werbung durch die Werbung der PVL (Gesuch Rz 112ff.; Massnahmereplik Rz 55, 156ff.).