Sofern die Gesuchstellerinnen allenfalls zu hohe Gebühren bezahlt hätten, können sie diese im Rahmen des Hauptverfahrens geltend machen. Ein Rechtsschutzinteresse und ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil sind auch deshalb nicht dargetan, da die Gesuchstellerinnen nicht ausgeführt hatten, die Geltendmachung eines Ersatzanspruches wegen allenfalls überhöhter Preise sei unmöglich bzw. unzumutbar. d) Gestützt auf diese Überlegungen ist zu den einzelnen Anträgen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 was folgt festzuhalten: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 24/37 Publikationsplattform St.Galler Gerichte