Die Gesuchstellerinnen führten nicht aus, in welcher Weise die Gesuchsgegnerinnen vertragswidrig, d.h. entgegen den Vereinbarungen der Parteien im Bereich des Ground Handling, gehandelt haben sollten. Gemäss dem Schreiben von Captain O. vom 8. Juni 2011 bestanden Weisungen seitens der Gesuchsgegnerinnen, womit grundsätzlich davon auszugehen ist, dass diese zu befolgen waren.