Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bereits eine Verletzung des Unterlassungsanspruchs stattgefunden hat und Wiederholungen nicht auszuschliessen sind, weil z.B. die Gegenpartei die Widerrechtlichkeit ihres Handels bestreitet (BGE 124 III 72 E. 2a). Bestehen keine Anzeichen dafür, und ist davon auszugehen, dass der bestehende Zustand nicht zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Gesuchsteller führt, ist das Rechtsschutzinteresse am Unterlassungsbegehren zu verneinen (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 5.6; Huber, ZPO Komm., Art. 261 N 18f.; Lucas David, Der Rechtsschutz im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., Basel 2011, N 275).