Flugzeuge bzw. Ground-Handling, so etwa Gepäckbeladung, Betankung, Reinigung, Catering, Enteisung usw.) missbrauchen, um ihrer eigenen Fluggesellschaft PVL einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Massnahmereplik Rz 32ff., insbes. Rz 40). Insbesondere seien die Gesuchsgegnerinnen in wettbewerbswidriger Weise (Art. 9 Abs. 1 und 2 LVA) bestrebt, den Preis für die Flugtickets der Gesuchstellerin 1 zum direkten Vorteil für PVL zu erhöhen.