Damit haben die Gesuchstellerinnen in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 ein Rechtschutzinteresse vorerst nicht dargetan. Es bleibt ihnen aber offen, glaubhaft darzulegen, dass eine richterliche Verfügung auf Grund von Sachverhalten, die sich nach Einreichung des Gesuchs im Verlaufe des Flugbetriebs ergeben haben, zu erlassen ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/37 Publikationsplattform St.Galler Gerichte