a) Gemäss Art. 261 ZPO hat die gesuchstellende Partei die Voraussetzungen des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils und der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Hauptbegehrens glaubhaft zu machen. Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich, sondern es genügt ein Wahrscheinlichkeitsbeweis, da vorsorgliche Massnahmen rasch getroffen werden sollten. Die Rechtslage ist vom © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/37 Publikationsplattform St.Galler Gerichte