Die Passagiere der beiden Fluggesellschaften würden gleichzeitig an drei Schaltern abgefertigt. Es stelle nun aber kein Problem dar, den Passagieren der AUA die gleichen Möglichkeiten beim Check-In anzubieten, wie denjenigen der People's Vienna Line (Gesuch Rz 104f.). Die Geschäftsverweigerung und der Abbruch einer bestehenden Geschäftsverbindung durch die Gesuchsgegnerin 1 als marktbeherrschendes Unternehmen auf dem Flugfeld Altenrhein sei als missbräuchlich insbesondere im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a KG zu qualifizieren (Gesuch Rz 106ff.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/37 Publikationsplattform St.Galler Gerichte