Die Vollstreckung der verlangten Unterlassung oder des positiven Tuns muss möglich sein, ohne dass der hierfür zuständige Richter nochmals eine materielle Beurteilung des in Frage stehenden Verhaltens vorzunehmen hat (BGE 131 III 70 E. 3.3, 97 II 92; Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 30 m.w.H.). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben in Berücksichtigung des Wortlautes des Begehrens und der Klagebegründung auszulegen (Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 38 m.w.H.). Bleibt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/37 Publikationsplattform St.Galler Gerichte