117 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c IPRG). Soweit sich das Gesuch auf das Kartell- und Wettbewerbsgesetz stützt, ist in Anwendung des Marktauswirkungsprinzips ebenfalls schweizerisches Recht anzuwenden (Art. 136 Abs. 1, Art. 137 IPRG). 3. Unbestrittenermassen hat die Streitigkeit privatrechtlichen Charakter, und es sind die speziellen luftrechtlichen Bestimmungen vorliegend nicht anwendbar (Gesuch Rz 68ff.; Gesuchsantwort S. 29). Die Gesuchsgegnerin 1 ist unbestrittenermassen Inhaberin einer Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL), wobei der Flugplatz Altenrhein den Status eines Flugfeldes gemäss Art. 36b des