diskriminierenden Konditionen mindestens 20 Bewegungen anzubieten (Gesuchsantwort S. 9ff.). Die Gesuchsgegnerinnen wandten ein, den Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 fehle es an der Justiziabilität, nachdem diese derart unbestimmt seien, dass sie im Falle einer Gutheissung nicht Bestandteil des gerichtlichen Dispositivs sein könnten (Gesuchsantwort S. 12f., S. 22). Sie bestritten das Bestehen eines Rechtschutzinteresses, nachdem feststehe, dass die AUA seit 28. März 2011 fliege, und die Gesuchsgegnerinnen die erforderlichen Ground-Handling Dienstleistungen richtig erbracht hätten.