Die Gesuchsgegnerinnen bestritten, dass die Gesuchsgegnerin 1 in Bezug auf das Flugfeld Altenrhein eine marktbeherrschende Stellung innehabe, nachdem die Gesuchsgegnerinnen seit jeher nur die Verbindung nach Wien flugplanmässig hätten anbieten können, und zwar genau mit so viel Rotationen, wie die AUA selbst für richtig befunden habe. Insbesondere habe die AUA die Alternative des Flughafens Zürich-Kloten, ab dem sie in Code Sharing mit der Schwestergesellschaft Swiss International Airlines werktäglich 8 Rotationen (je 4 durch AUA bzw. Swiss) anbiete, wobei der erste Flug ab Zürich nach Wien um 07.10 Uhr starte. Sie wiesen ferner auf die Benützungsvereinbarung (kläg.act. 12) hin, gemäss