Die Gesuchsgegnerinnen würden gegen Art. 2 UWG verstossen, indem sie die AUA- Werbung (Poster, Werbesteher etc.) auf dem Flughafengelände entfernt und diese Werbemittel durch Werbemittel der People's AirGroup ersetzt hätten. Ferner würden systematisch AUA-Passagiere für die People's AirGroup durch das Check-In Personal des Flughafens und Mitarbeiter der AUA abgeworben (Gesuch Rz 71ff.). 4. Mit superprovisorischer Verfügung vom 25. März 2011 wies der Handelsgerichtspräsident das Begehren um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab, da eine qualifizierte zeitliche Dringlichkeit nicht hinreichend glaubhaft dargetan worden sei.