Richtig sei nur, "dass am 25.02.2011 entsprechende Dienstleistungen in Aussicht gestellt wurden; weiter ging die Verhandlungskompetenz damals nicht…" (kläg.act. 40). Die Gesuchstellerinnen legen dieses Schreiben so aus, dass die Frage wieder offen gestanden sei, ob die erforderlichen Dienstleistungen durch die Gesuchsgegnerinnen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/37 Publikationsplattform St.Galler Gerichte