60-tägige Kündigungsfrist vorsieht (kläg.act. 13 Art. 11.4). Wenn die AUA weiterhin Flüge ab Altenrhein anbieten wollte, musste sie die Konditionen des Ground Handlings ab 28. März 2011 neu verhandeln und vereinbaren. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Gesuchstellerinnen ergaben sich dabei insbesondere Differenzen zwischen den Parteien in Bezug auf die um 40% erhöhten Gebühren für das Ground © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/37 Publikationsplattform St.Galler Gerichte