{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "be2291d1f86b5f51b5bda85abeb65184"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:27:54", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:27:54", "Checksum": "e2edfd44495ba9dd99d6140953aede8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\nWerbemittel, -möglichkeiten und -standorte zu eruieren. Der plötzliche und\nunangekündigte Entzug der Werbefläche durch die Gesuchsgegnerinnen verstosse klar\ngegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Gesuch Rz 123, 125f.). Die\nGesuchsgegnerinnen hielten fest, AUA habe keine Mietverträge über Werbeflächen auf\ndem Flugfeld Altenrhein abgeschlossen, und bis heute auch keine Mietofferten\nnachgefragt. Damit habe AUA kein Anrecht auf die Überlassung von Werbeflächen\nohne marktübliches Entgelt. Im Übrigen hätten die Gesuchstellerinnen die Nicht-\nZurverfügungstellung von Werbeflächen auf dem Flughafengelände und die in diesem\nZusammenhang behauptete Wettbewerbsverletzung nicht substantiiert, womit im\nvorliegenden Massnahmeverfahren darauf nicht einzutreten sei (Gesuchsantwort S. 31).\nDie Gesuchstellerinnen räumten ein, dass AUA keine formellen Mietverträge über\nWerbeflächen am Flugfeld Altenrhein abgeschlossen habe (Massnahmereplik Rz 183,\n188).\n\nWie die Gesuchstellerinnen selber einräumen, steht ihnen kein vertraglicher Anspruch\ngegenüber den Gesuchsgegnerinnen auf die Nutzung von Werbefläche am Flugfeld\nAltenrhein zu. Ein solcher Anspruch besteht aber auch nicht auf Grund des\nWettbewerbsrechts. Die Gesuchstellerinnen führten nicht aus, sie hätten sich in\nfrüheren Jahren oder ab Beginn des Sommerfahrplans darum bemüht, die Nutzung von\nWerbefläche durch AUA vertraglich zu regeln. Ob die Gesuchsgegnerinnen\nwettbewerbswidrig gehandelt haben, indem sie anscheinend von einem Tag auf den\nanderen die Werbung der AUA am Flugfeld Altenrhein beseitigt haben, braucht nicht\nentschieden zu werden. Die Gesuchstellerinnen legen in diesem Zusammenhang nicht\nhinreichend glaubhaft eine Wiederholungsgefahr dar, nachdem es sich − wie sie selber\nausführen − um einen abgeschlossenen Sachverhalt handelt. Sie legen in diesem\nZusammenhang aber nicht hinreichend glaubhaft dar, dass sie sich ab dem\nSommerfahrplan 2011 um die Zuweisung von Werbeflächen bei den\nGesuchsgegnerinnen bemüht hätten und diese Bemühungen gescheitert seien bzw. die\nGesuchsgegnerinnen ihr die vertraglich erteilte Werbefläche wieder entzogen hätten.\nDie Gesuchstellerinnen bringen somit zu Unrecht vor, das eigenmächtige Vorgehen der\nGesuchsgegnerinnen sei wettbewerbswidrig, da sie keine Chance gehabt hätten, die\nentgangene Werbemöglichkeit rechtzeitig zu ersetzen. Nachdem die\nGesuchstellerinnen in der Zwischenzeit die Möglichkeit gehabt hatten, einen Ersatz zu\nersuchen, eine Suche jedoch anscheinend unterlassen haben, verhalten sie sich\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 33/37\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwidersprüchlich, wenn sie in diesem Zusammenhang den Gesuchsgegnerinnen ein\nunlauteres Verhalten vorwerfen. Im Übrigen könnte ein Begehren der\nGesuchstellerinnen betreffend Nutzung von Werbeflächen am Flugfeld Altenrhein auch\ndeshalb nicht geschützt werden, da sie in diesem Zusammenhang kein hinreichend\nbestimmtes Rechtsbegehren gestellt haben.\n\nc) Die Gesuchstellerinnen werfen den Gesuchsgegnerinnen ein unlauteres Verhalten\nim Sinne von Art. 2 UWG vor, indem diese systematisch AUA-Passagiere für PVL durch\ndas Check-In Personal des Flughafens abwerben würden, insbesondere durch die\n\n"}