{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "be2291d1f86b5f51b5bda85abeb65184"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:27:54", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:27:54", "Checksum": "e2edfd44495ba9dd99d6140953aede8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\nb) Die Gesuchstellerinnen werfen den Gesuchsgegnerinnen vor, sie hätten gegenüber\nden AUA-Abonnementskunden bereits im Mai 2010 mehrfach behauptet, die AUA\nstelle den Betrieb der Linie Altenrhein - Wien per Ende März 2011 ein. Entsprechende\nAussagen seien von J. von den Gesuchsgegnerinnen in den Medien von Oktober 2010\nbis Januar 2011 gemacht worden (Gesuch Rz 116ff.; kläg.act. 44 - 46; vgl.\nGesuchsantwort S. 30). Nachdem die AUA auch ab Sommerfahrplan 2011 die Strecke\nAltenrhein - Wien betreibt, haben sich die Äusserungen der Gesuchsgegnerinnen im\nNachhinein als unzutreffend erwiesen. Auch die Gesuchstellerinnen behaupten nicht,\ndass in Bezug auf die erwähnten Äusserungen eine Wiederholungsgefahr besteht bzw.\nbei Einreichung des Gesuchs bestanden hatte. Damit besteht aber keine Grundlage für\nein Verbot von unlauteren Äusserungen gemäss Art. 3 lit. a UWG (vgl.\nMassnahmereplik Rz 182; Massnahmeduplik S. 10f.). Nachdem die Gesuchstellerinnen\neine Wiederholungsgefahr nicht hinreichend glaubhaft dargelegt haben, braucht nicht\ngeprüft zu werden, ob die Äusserung, die AUA stelle den Betrieb der Linie Altenrhein -\nWien per Ende März 2011 ein, auch eine Herabsetzung im Sinne von Art. 3 lit. a UWG\nbeinhaltete (vgl. Gesuch Rz 119ff.).\n\nc) Die Gesuchstellerinnen werfen den Gesuchsgegnerinnen des Weiteren vor, sie\nhätten wettbewerbswidrig behauptet, die AUA würde die höheren Gebühren seit\nlangem auf den Kunden überwälzen, ohne sie an die Flughafenbetreiberin abzugeben\n(Gesuch Rz 120, 122; kläg.act. 44 - 46 und 48).\n\nDie Gesuchstellerinnen haben weder behauptet noch hinreichend glaubhaft dargelegt,\ndass die Gesuchsgegnerinnen die soeben erwähnten Aussagen wiederholt in der\nÖffentlichkeit geäussert hätten. Auch in der Massnahmereplik beschränkten sie sich\nauf den allgemeinen Hinweis, dass eine Wiederholungsgefahr zu vermuten sei, wenn\nein Verletzer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet (Massnahmereplik Rz\n56). Damit wird indessen das Bestehen einer Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine\nÄusserung, die anscheinend einmalig erfolgt ist, nicht hinreichend glaubhaft dargetan.\nIm Übrigen ist das Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen in Bezug auf die\nvorliegende Äusserung der Gesuchsgegnerinnen zu unbestimmt, indem diese im\nRechtsbegehren Ziff. 2 nicht ausdrücklich erwähnt wird. Sie wird ausschliesslich von\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 31/37\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Passage des Rechtsbegehrens, wonach den Gesuchsgegnerinnen ein\nwettbewerbswidriges Verhalten zu verbieten sei, umfasst, wobei dieser Teil des\nRechtsbegehrens, wie erwähnt, zu unbestimmt ist, als dass darauf eingetreten werden\nkönnte.\n\n3. Verletzung von Art. 2 UWG (insbesondere Wettbewerbsbeeinflussung und\nVerstoss gegen Treu und Glauben)\n\na) Die Generalklausel von Art. 2 UWG setzt ein Verhalten oder Geschäftsgebahren,\neine Wettbewerbsbeeinflussung oder die Eignung zu einer solchen und einen Verstoss\ngegen Treu und Glauben voraus. Die Behinderung eines Mitbewerbers kann\nunvereinbar mit Treu und Glauben und daher missbräuchlich sein, etwa bei\nVerwendung einer fremden Marke oder Firma in einer Art, die Fehlschlüsse über die\neigene Stellung und Tätigkeit ermöglicht (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz 4.28f.; BGE\n104 II 58). Unlauter handelt auch, wer die Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet oder\nzur Schaffung einer Verwechslungsgefahr auffordert, indem er etwa die Abnehmer\ndazu anstiftet, ein eigenes Produkt in die Behälter eines Konkurrenzproduktes\nabzufüllen (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz 4.52). Unlauter ist auch das planmässige\nAbwerben von Arbeitnehmern, sei es mit oder ohne Schädigungsabsicht (Pedrazzini/\nPedrazzini, a.a.O., Rz 4.57, 8.13; sic! 1997, 319). Grundsätzlich ist aber das Abwerben\nvon Kunden erlaubt, da dies zum Wesen des Wettbewerbs gehört, womit eine\nkundenbezogene Behinderung nur dann vorliegt, wenn der Kunde durch sogenanntes\nunlauteres Abfangen gezielt und unverhältnismässig daran gehindert wird, sich mit\neinem Konkurrenzangebot unvoreingenommen auseinanderzusetzen (P. Jung, in:\nStämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,\nBern 2010, Art. 2 N 72f.).\n\nb) Die Gesuchstellerinnen warfen den Gesuchsgegnerinnen vor, sie würden mit ihrer\nWerbung auf dem Flughafengelände behindert, indem insbesondere alle Werbemittel\nder AUA (Poster, Werbesteher etc.) entfernt und durch Werbemittel der PVL auf\nAnweisung von Q., Manager Sales and Marketing des Flughafens, ersetzt worden\nseien. Die Entfernung der Werbung der AUA sei ohne entsprechende Notifikation bei\nden Gesuchstellerinnen − geschweige denn mit deren Zustimmung − erfolgt.\nZumindest hätte diese Änderung zuerst mit den Gesuchstellerinnen besprochen\nwerden müssen, damit sie genügend Zeit zur Verfügung gehabt hätten, um andere\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 32/37\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}