{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "be2291d1f86b5f51b5bda85abeb65184"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:27:54", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:27:54", "Checksum": "e2edfd44495ba9dd99d6140953aede8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\nbbb) In materieller Hinsicht machten die Gesuchsgegnerinnen gelten, es liege kein\ndiskriminierendes Verhalten insbesondere in Bezug auf die frühmorgendlichen Slots\nvor, und die Vorgabe, dass die Passagiere der AUA für ihren ersten Flug spätestens 30\nMinuten vor dem Start eingecheckt haben müssten, sei unvermeidlich, um eine sichere\nund zuverlässige Abfertigung der Passagiere und deren Gepäck sicherzustellen\n(Gesuchsantwort S. 17ff.; vgl. Massnahmereplik Rz 48, 123ff.).\n\nIm Oktober 2010 hatte die AUA den zur 06:30 Uhr Abflugzeit korrespondierenden 05:45\nUhr -Slot am Flughafen Wien und diesen zugesprochen erhalten (vgl. Massnahmereplik\nRz 125ff.; Replikbeilagen 9 - 13). Unbestrittenermassen startete die AUA ab Sommer\n2005 bis Sommer 2010 jeweils um 06:40 Uhr, und seither um 06:30 Uhr\n(Massnahmereplik Rz 130). Über die Behauptung der Gesuchsgegnerinnen, die\nmarktmächtige AUA habe ein Entgegenkommen, d.h. den Austausch der\nfrühmorgendlichen Slots (Start AUA 06:30 Uhr, Start PVL 06:50 Uhr) mit der betrieblich\nmöglichen Minimaldifferenz von 20 Minuten erzwungen (Gesuchsantwort S. 19; von\nden Gesuchstellerinnen bestritten, Massnahmereplik Rz 132), braucht vorerst nicht\nbefunden zu werden, nachdem feststeht, dass die AUA seit dem Sommerfahrplan um\n06:30 Uhr und die PVL um 06:50 Uhr starten und diese Zeiten − etwas anderes wird\nvon den Parteien nicht behauptet − bis auf weiteres eingehalten werden (vgl.\nMassnahmereplik Rz 133ff.; Replikbeilagen 14 - 17; Massnahmeduplik S. 33ff.).\n\nDie Gesuchsgegnerinnen führten aus, AUA bediene die Strecke Altenrhein - Wien mit\neiner DASH-8 von Bombardier, ausgelegt für 72 Passagiere und einer\nReisegeschwindigkeit von ca. 600km/h. Demgegenüber bediene PVL die Strecke mit\neiner Embraer ERJ-170, ausgelegt für 76 Passagiere und einer Reisegeschwindigkeit\nvon ca. 800 km/h (Gesuchsantwort S. 20; bekl.act. 23, 24). Sie verwiesen auf den\ndaraus resultierenden Vorteil von PVL, 20 Minuten später abheben und beinahe\ngleichzeitig wie AUA in Wien landen zu können (vgl. z.B. Massnahmeduplik S. 35). Die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 27/37\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGesuchstellerinnen bestritten diese Vorbringen nicht, wandten jedoch ein, massgebend\nseien die Blockzeiten, d.h. für AUA zwischen 1:10 und 1:20 Stunden und für PVL eine\nStunde (Massnahmereplik Rz 144). Die Gesuchsgegnerinnen hielten fest, die von PVL\nveröffentlichten Flug- und Blockzeiten seien tatsächlich variabel, da sie von\nverschiedenen Faktoren abhängen würden. Sie bekräftigte jedoch, dass die\nveröffentlichten Flug- und Blockzeiten realistisch seien, und ein beinahe zeitgleiches\nLanden in Wien möglich sei (Massnahmeduplik S. 35). Wie es sich damit verhält, ist im\nRahmen von Rechtsbegehren 2 zu prüfen, nachdem die Gesuchstellerinnen gestützt\nauf diesen Sachverhalt ausschliesslich behaupten, die Gesuchsgegnerinnen würden in\nwettbewerbswidriger Weise mit dem Slogan werben, wonach PVL 20 Minuten später\nals AUA in Altenrhein abhebe und beide Flugzeuge zeitgleich in Wien landen würden\n(Massnahmereplik Rz 43; kläg.act. 42).\n\nccc) Nachdem die Gesuchstellerinnen für den frühmorgendlichen Flug die\nAbfahrtszeit von 06:30 Uhr beanspruchten, war es den Gesuchsgegnerinnen\nunbenommen, ebenfalls einen frühmorgendlichen Flug anzubieten und zwar möglichst\nzeitnah an der anscheinend optimalen Zeit zwischen 06:30 und 06:40 Uhr. Die\nGesuchsgegnerinnen wiesen darauf hin, dass sie das Check-In so auslegen müssten,\ndass die maximale Passagierzahl für den frühmorgendlichen Flug (72 Passagiere für\nAUA, 76 Passagiere für PVL) abgefertigt werden könne. Gemäss den Ausführungen der\nGesuchsgegnerinnen seien bei Maximalbesetzung beider Flugzeuge die Zeiten zu\nknapp, während es mit der aktuellen Auslastung (je im Durchschnitt nicht über 50%)\ngerade so gehe (Gesuchsantwort S. 20 lit. c). Die Gesuchstellerinnen bestritten, dass\ndie Flugzeuge zu rund 50% durchschnittlich ausgelastet seien (die Auslastung sei\ntiefer), und behaupteten, von einer Überlastung der Infrastruktur könne keine Rede\nsein. Das bisherige Volumen könnte am Flugfeld Altenrhein ohne Weiteres sogar\ngleichzeitig abgefertigt werden (Massnahmereplik Rz 147). Die Gesuchstellerinnen\nbelegten ihre Behauptungen in keiner Weise, womit sie nicht hinreichend glaubhaft\ndargelegt haben, dass eine gleichzeitige Abfertigung im Bereich des Check-In bei der\naktuellen und allenfalls in Zukunft höheren Auslastung möglich ist.\n\nIn Bezug auf die betrieblichen Abläufe brachten die Gesuchsgegnerinnen vor, sie\nhätten nur gerade zwei Abfertigungsschalter mit zwei Gepäckbändern, die für den\nCheck-In von maximal 72 Passagieren für den 06:30 Uhr Flug zur Verfügung stehen\nwürden. Die Gepäckbänder würden im Kontrollraum zusammenlaufen, wobei diese\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 28/37\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}