{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "be2291d1f86b5f51b5bda85abeb65184"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:27:54", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:27:54", "Checksum": "e2edfd44495ba9dd99d6140953aede8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\nb) Im Zeitpunkt, als die Gesuchstellerinnen die Massnahmereplik eingereicht hatten,\nhatte AUA mehr als einen Monat lang ab Beginn des Sommerflugplans 2011 die drei\nwerktäglichen Rotationen auf der Linie Altenrhein - Wien bedient. Die\nGesuchstellerinnen behaupteten nun aber nicht, dass der Flugverkehr nicht\ngrundsätzlich zufriedenstellend für die Passagiere habe abgewickelt werden können.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/37\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Vorbringen der Gesuchsgegnerinnen in der Massnahmeduplik vom 6. Juni 2011,\nwonach das tägliche Geschäft während mehr als zwei Monaten weitestgehend\nfriktionslos habe abgewickelt werden können (Massnahmeduplik S. 5), bestritten die\nGesuchstellerinnen im Wesentlichen mit der allgemein gehaltenen Behauptung, die\nerforderlichen Dienstleistungen würden nicht immer zuverlässig erledigt (nachträgliche\nEingabe vom 24.06.2011 Rz 12ff.). Die Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen,\nwonach der Flugbetrieb während mehr als zwei Monaten zufriedenstellend habe\nabgewickelt werden können, wird auch nicht in Frage gestellt durch die Behauptungen\nder Gesuchstellerinnen, dass die AUA-Passagiere anfangs Juli 2011 am Sonntagabend\nkurz vor 20:00 Uhr bis zu 15 Minuten zusätzlich hätten im Flugzeug warten müssen,\nwobei es ausschliesslich darum gegangen sei, die AUA-Passagiere zu schikanieren\n(nachträgliche Eingabe vom 24.06.2011 Rz 15; Beilage 2 zur nachträglichen Eingabe).\nDie Gesuchstellerinnen führten nicht aus, in welcher Weise die Gesuchsgegnerinnen\nvertragswidrig, d.h. entgegen den Vereinbarungen der Parteien im Bereich des Ground\nHandling, gehandelt haben sollten. Gemäss dem Schreiben von Captain O. vom 8. Juni\n2011 bestanden Weisungen seitens der Gesuchsgegnerinnen, womit grundsätzlich\ndavon auszugehen ist, dass diese zu befolgen waren.\n\nDie Behauptungen der Gesuchstellerinnen, wonach der Flugbetrieb in Bezug auf die\nFlugzeuge der AUA nicht ordnungsgemäss abgewickelt werde, wird auch nicht durch\nden von ihnen geschilderten Vorfall mit P. vom 22. April 2011 (Massnahmereplik\nRz 50f.; Massnahmebeilage 4) hinreichend glaubhaft dargelegt, nachdem die\nGesuchstellerinnen wiederum nicht darlegen, auf Grund welcher Vertragsgrundlagen P.\nhätte gestattet werden müssen, unter Benützung der Infrastruktur der\nGesuchsgegnerinnen per Funk Kontakt mit dem Flugzeug der AUA aufzunehmen. Die\nGesuchsgegnerinnen führten in diesem Zusammenhang glaubhaft aus, dass P. als\nehemalige Mitarbeiterin der Gesuchsgegnerinnen und nunmehr neue Mitarbeiterin der\nAUA keinen Zugang zu den von den Gesuchsgegnerinnen genutzten Räumlichkeiten\nund Gerätschaften habe und auch kein entsprechendes Recht dazu besitze\n(Massnahmeduplik S. 23; nachträgliche Eingabe vom 24.06.2011 Rz 22). Damit legten\ndie Gesuchstellerinnen nicht hinreichend glaubhaft dar, dass die Gesuchsgegnerinnen\nauf Grund der vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet gewesen wären, P. die\nentsprechende Infrastruktur der Gesuchsgegnerinnen zur Verfügung zu stellen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/37\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Gesuchsgegnerinnen führten – was unbestritten blieb – aus, dass PVL im Monat\nApril 2011 3'121 und die AUA im gleichen Zeitraum 4'158 Passagiere befördert hatten\n(Massnahmeduplik S. 12 unten; nachträgliche Eingabe vom 24.06.2011 Rz 16ff.).\nFerner steht fest, dass die AUA am 23. Mai 2011 die Gesamtheit der Rechnungen für\nden Monat April von Fr. 317'030.60 zur Zahlung aufgegeben hatte (bekl.act. 34;\nMassnahmeduplik S. 13 oben). Die Gesuchstellerinnen hatten in diesem\nZusammenhang nicht ausgeführt, die Überweisung der Rechnungsbeträge sei mit dem\nausdrücklichen Hinweis verbunden gewesen, die Gesuchsgegnerinnen hätten die in\nRechnung gestellten Leistungen nicht bzw. mangelhaft erbracht. Insgesamt haben\nsomit die Gesuchstellerinnen nicht hinreichend glaubhaft dargelegt, dass der\nFlugbetrieb in Altenrhein bis zum 24. Juni 2011 (d.h. bis zum Zeitpunkt der Einreichung\nder nachträglichen Eingabe) − abgesehen von geringfügigen Friktionen − nicht hatte\nreibungslos abgewickelt werden können. Die Gesuchstellerinnen äusserten sich auch\nnicht zur Tatsache, dass sie im April 2011 rund 1'000 Passagiere mehr als die PVL\ntransportiert hatten. Sie legen somit auch nicht glaubhaft dar, dass ihnen angesichts\nder behaupteten diskriminierenden Handlungen durch die Gesuchsgegnerinnen ein\nderart erheblicher Nachteil droht, so dass richterliche Anordnungen in Bezug auf das\nVerhältnis der Parteien im Bereich des Check-In gerechtfertigt wären.\n\n"}