{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "be2291d1f86b5f51b5bda85abeb65184"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:27:54", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:27:54", "Checksum": "e2edfd44495ba9dd99d6140953aede8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\nFlugzeuge bzw. Ground-Handling, so etwa Gepäckbeladung, Betankung, Reinigung,\nCatering, Enteisung usw.) missbrauchen, um ihrer eigenen Fluggesellschaft PVL einen\nunzulässigen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Massnahmereplik Rz 32ff., insbes.\nRz 40). Insbesondere seien die Gesuchsgegnerinnen in wettbewerbswidriger Weise\n(Art. 9 Abs. 1 und 2 LVA) bestrebt, den Preis für die Flugtickets der Gesuchstellerin 1\nzum direkten Vorteil für PVL zu erhöhen. Insbesondere mit der einseitigen Erhöhung\nder Start- und Landegebühren um 40%, der Passagiergebühren um 20% je auf den\n1. August 2010 und der Erhöhung der Preise für die Mitarbeiterplätze um 30% und für\ndie Lounge um 50% je per 1. April 2011 bezweckten die Gesuchsgegnerinnen, einen\nPreisdruck auf die Flugtickets der Gesuchstellerin 1 auszuüben (Massnahmereplik Rz\n44). Schliesslich würden die Gesuchsgegnerinnen ihre Kontrolle über die Infrastruktur\ndes Flugfelds Altenrhein benutzen, um die AUA in der reibungslosen Abwicklung des\nTagesgeschäfts zu behindern. Dabei wiesen sie auf einen Vorfall vom 22. April 2011\nhin, bei welchem es Andrea Kempter von der AUA nicht gestattet worden sei, per Funk\nKontakt mit dem Flugzeug der AUA aufzunehmen, als das sich auf den 06:30-Flug\nvorbereitende Flugzeug der Gesuchstellerin 1 um ca. 06:15 Uhr ein Problem gehabt\nhabe (Massnahmereplik Rz 50; Replikbeilage 4). Die AUA werde ferner behindert, auf\ndem Flugfeldgelände für die eigene Fluggesellschaft zu werben, und die\nGesuchstellerinnen würden behindert, indem die Gesuchsgegnerinnen auf dem\nFlugfeldareal die AUA-Fluggäste mittels Verbreiten von Falschinformationen für die\ngruppeneigene PVL abwerben würden (Massnahmereplik Rz 51; vgl. Rz 127ff.\n[Flugplan mit der Abflugzeit 06:30 Uhr]).\n\nDie Gesuchsgegnerinnen bestritten in der Massnahmeduplik diese Ausführungen und\nhielten insbesondere fest, AUA fliege und bediene die Linie Altenrhein - Wien auch seit\nIn-Kraft-treten des Sommerflugplans 2011 mit werktäglichen Rotationen. Neu sei nur,\ndass nunmehr auch PVL drei werktägliche Rotationen zwischen Altenrhein und Wien\nanbiete. Während mehr als 2 Monaten seien die beiden Wettbewerber für das Produkt\nsowohl in Altenrhein als auch in Wien aneinander vorbeigekommen und hätten das\ntägliche Geschäft weitestgehend friktionslos abgewickelt. Da dies weiterhin der Fall\nsein werde, sei das Massnahmeverfahren überflüssig und ungeeignet, auf die\nZusammenarbeit der Parteien einzuwirken (Massnahmeduplik S. 4f.). Ein\nRechtsschutzinteresse bestehe in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 Teil I nicht, da\nden Gesuchsgegnerinnen etwas zu tun befohlen würde, was sie ohnehin zu tun bereit\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/37\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nseien, da sie hierzu vertraglich verpflichtet seien (Massnahmeduplik S. 6f.). Sie\nbekräftigten in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 Teil III, dass dem Wunsch von AUA\nnach einer Verlängerung des Check-In-Fensters am frühen Morgen aus objektiven\nGründen nicht entsprochen werden könne (Massnahmeduplik S. 8ff.). Die Kooperation\nauf der Basis der bestehenden Verträge funktioniere, was sich u.a. auch darin zeige,\ndass PVL im Monat April 2011 3'121 und AUA im gleichen Zeitraum 4'158 Passagiere\nbefördert hätten. AUA habe auch mit Schreiben vom 23. Mai 2011 der\nGesuchsgegnerin 1 bestätigt, dass die Gesamtheit der Rechnungen für den April von\nFr. 317'030.60 zur Zahlung aufgegeben worden sei (Massnahmeduplik S. 12f.; bekl.act.\n33, 34). Sie bekräftigten, dass die Vorgaben für die Check-In Zeiten für den\nfrühmorgendlichen Flug der AUA angesichts der stark schwankenden Passagierzahlen\nbetriebsnotwendig seien und die logistischen und personellen Ressourcen der\nGesuchsgegnerinnen aufs äusserste strapazieren würden (Massnahmeduplik S. 14f.;\nvgl. S. 19f. [Konsens der Parteien betreffend die aktuellen Gebühren]; S. 23 [Vorfall\nbetreffend Andrea Kempter]).\n\na) Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO verlangt ein schutzwürdiges Interesse der\ngesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt. Beim\nAnspruch auf Unterlassung muss das Verhalten der Gesuchsgegnerin eine künftige\nVerletzung ernstlich befürchten lassen (BGE 116 II 357 E. 2a, 109 II 338 E. 3). Dies ist\ninsbesondere dann der Fall, wenn bereits eine Verletzung des Unterlassungsanspruchs\nstattgefunden hat und Wiederholungen nicht auszuschliessen sind, weil z.B. die\nGegenpartei die Widerrechtlichkeit ihres Handels bestreitet (BGE 124 III 72 E. 2a).\nBestehen keine Anzeichen dafür, und ist davon auszugehen, dass der bestehende\nZustand nicht zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für den\nGesuchsteller führt, ist das Rechtsschutzinteresse am Unterlassungsbegehren zu\nverneinen (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 5.6; Huber, ZPO Komm., Art. 261 N\n18f.; Lucas David, Der Rechtsschutz im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3.\nAufl., Basel 2011, N 275).\n\n"}