{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "be2291d1f86b5f51b5bda85abeb65184"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:27:54", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:27:54", "Checksum": "e2edfd44495ba9dd99d6140953aede8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\nb) Vorliegend führten die Gesuchstellerinnen im Wesentlichen im Gesuch, das sie vor\ndem Beginn des Sommerfahrplans ab 28. März 2011 eingereicht hatten, allgemein\ngehaltene Befürchtungen an, wonach die Gesuchsgegnerinnen die Dienstleistungen\nam Boden für die AUA nicht erbringen bzw. in diskriminierender Weise nur teilweise\noder ungenügend erbringen könnten. Diese begründeten sie in erster Linie nicht mit\nkonkreten Verletzungshandlungen der Gesuchsgegnerinnen, sondern damit, dass die\nGesuchsgegnerinnen für das Check-In Preiserhöhungen durchgesetzt hätten und\nzwischen den Parteien nur zum Teil vertragliche Vereinbarungen bestünden, während\nsie im Übrigen noch in Vertragsverhandlungen stehen würden. Die\nGesuchsgegnerinnen legten nun in der Gesuchsantwort vorerst hinreichend glaubhaft\ndar, dass sie bereit waren und auch in Zukunft sind, das Check-In für die AUA\nentsprechend den bisherigen Vereinbarungen in sachgerechter Weise durchzuführen.\nDabei verwiesen sie insbesondere in der nach Beginn des Sommerfahrplans\neingereichten Gesuchsantwort darauf hin, dass der Flugbetrieb und das Check-In für\ndie Passagiere der AUA zufriedenstellend funktionieren würden. Sie führten −\nzumindest vorerst − glaubhaft aus, dass nicht zwei frühe Flugverbindungen nach Wien\ngleichzeitig in Altenrhein abgefertigt werden könnten, womit die zeitliche Staffelung der\nAbflug- und Check-In Zeiten gerechtfertigt sei. Insgesamt haben somit die\nGesuchstellerinnen im Rahmen des Gesuchs nicht hinreichend glaubhaft dargelegt,\ndass ihnen im Hinblick auf den Sommerfahrplan ab 28. März 2011 ein nicht leicht\nwiedergutzumachender Nachteil drohe, da die Gesuchsgegnerinnen ihren vertraglichen\nund sonst sachlich notwendigen Verpflichtungen im Bereich des Check-In\nnachkommen würden. Damit haben die Gesuchstellerinnen in Bezug auf das\nRechtsbegehren Ziff. 1 ein Rechtschutzinteresse vorerst nicht dargetan. Es bleibt ihnen\naber offen, glaubhaft darzulegen, dass eine richterliche Verfügung auf Grund von\nSachverhalten, die sich nach Einreichung des Gesuchs im Verlaufe des Flugbetriebs\nergeben haben, zu erlassen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/37\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Die Gesuchstellerinnen brachten zusätzlich zum Gesuch in der Massnahmereplik in\nsehr allgemeiner Weise vor, solange sich die Gesuchsgegnerinnen weigern würden,\neine klare schriftliche Vertragsgrundlage betreffend das Flugfeld Altenrhein zu schaffen,\nmüsse AUA davon ausgehen, dass die Gesuchsgegnerinnen nach ihren\nVertragskündigungen vom Oktober 2010 weiterhin das Ziel einer kurz- bis\nmittelfristigen Aussperrung von AUA vom Flugfeld Altenrhein verfolgen würden. Dabei\nreichten sie neu ein E-Mail der Gesuchsgegnerinnen vom 16. März 2011, mithin mit\nDatum vor Einreichung des Gesuchs vom 25. März 2011, ein, mit welchem diese eine\nErhöhung der Preise für die Mitarbeiterparkplätze von AUA um 30% und für die\nBenützung der Lounge auf neu Euro 15.-- (anstatt 10.-- Euro pro Person) mitgeteilt\nhatten (Massnahmereplik Rz 7; Replikbeilage 1 [den Preis von Euro 15.--/Kunde für den\nLoungezutritt hatte AUA am 17.03.2011 akzeptiert]). Gemäss den weiteren\nVorbringungen der Gesuchstellerinnen würden die Gesuchsgegnerinnen kraft ihrer\nMarktmacht die von AUA für die Nutzung der Flugfeldinfrastruktur dringend benötigte\nschriftliche Vertragsgrundlage verweigern, die AUA regelmässig zu Preiserhöhungen\n(so Start- und Landegebühren, Passagiergebühren, Parkplatzmiete und Preis für die\nMiete von Räumlichkeiten) zwingen, den zentralen Wettbewerbsparameter der\n\"Zeitverhältnisse\" zu Gunsten von PVL mittels diskriminierender Regelungen betreffend\ndie Passagierabfertigung beeinflussen und die AUA in der täglichen Nutzung der\nFlugfeldinfrastruktur behindern (Massnahmereplik Rz 16ff., insbes. Rz 25).\nInsbesondere die Dringlichkeit sei auf Grund des widersprüchlichen Verhaltens der\nGesuchsgegnerinnen in den Monaten Oktober 2010 bis Ende März 2011 gegeben. Die\nGesuchsgegnerinnen hätten nicht explizit und schriftlich bestätigt, sämtliche von AUA\ngeltend gemachten Dienstleistungen zu erbringen. Sollten die Gesuchsgegnerinnen\ngewisse Dienstleistungen plötzlich nicht mehr z.B. mit dem Hinweis, dass diese nicht\nTeil der mündlichen Vereinbarung seien, erbringen, würden erhebliche, nicht leicht\nwiedergutzumachende Nachteile entstehen, indem etwa geplante Flüge abgesagt\nwerden müssten (Massnahmereplik Rz 27ff., insbes. Rz 30f.).\n\nIn kartellrechtlicher Hinsicht hielten die Gesuchstellerinnen fest, die\nGesuchsgegnerinnen würden ihre Macht und Kontrolle über die Flugfeldinfrastruktur\nsowie ihre Monopolstellung in den verschiedenen nachgelagerten Märkten (z.B.\nLufttransport von Passagieren; Bodendienstleistungen für Passagiere, so etwa\nParkplatz, Ticketverkauf, Check-In, VIP und Vielfliegerlounge usw.; Abfertigung der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/37\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}