{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "be2291d1f86b5f51b5bda85abeb65184"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:27:54", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:27:54", "Checksum": "e2edfd44495ba9dd99d6140953aede8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\nDie Gesuchsgegnerinnen hielten in der Gesuchsantwort vom 8. April 2011, die mithin\nnach Beginn des Sommerfahrplans (28. März 2011) erstattet worden war, fest, die AUA\nofferiere nun in Konkurrenz mit der PVL weiterhin drei werktägliche Rotationen von\nAltenrhein nach Wien. Beide Verbindungen würde auch auf der Homepage der\nGesuchsgegnerinnen angeboten (bekl.act. 9, 10); von Diskriminierung könne keine\nRede sein (Gesuchsantwort S. 9). Gemäss den Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen\nhätten die Gesuchstellerinnen einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für\nden Fall der Nichtanordnung vorsorglicher Massnahmen in keiner Weise glaubhaft\ngemacht: AUA fliege und werde zu nicht diskriminierenden Konditionen abgefertigt\n(Gesuchsantwort S. 12). Wie gerichtsnotorisch sei, bediene AUA auch ab\nSommerflugplan 2011 die Linie Altenrhein - Wien mit täglich drei Rotationen, und die\nerforderlichen Dienstleistungen würden in einwandfreier Qualität wie bis anhin erbracht.\nDie Flüge seien pünktlich abgefertigt worden, insbesondere in Berücksichtigung der\nTatsache, dass beide Fluglinien nur und erst dann starten könnten, wenn der Tower\nAltenrhein und der Tower Wien den Flug freigegeben hätten. Ein Rechtschutzinteresse\nbestehe somit nicht (Gesuchsantwort S. 13f.). Die Gesuchsgegnerinnen verwiesen auf\nihr Schreiben vom 22. März 2011, in welchem sie der Gesuchstellerin 1 bestätigt\nhätten, dass ab dem Sommerflugplan 2011 zwei Linien täglich nach Wien fliegen\nwürden, wobei angesichts der begrenzten Abfertigungskapazitäten die Check-In Zeit\nam frühen Morgen, wo die Abflugzeiten eng beieinander liegen würden, klar geregelt\nwerden müssten (kläg.act. 41; vgl. kläg.act. 40, bekl.act. 2; Gesuchsantwort S. 15f.). In\nBezug auf den Flug der Parteien um 06.30 bzw. 06.50 Uhr hielten die\nGesuchsgegnerinnen fest, eine gleichzeitige Abfertigung von 2 Flügen sei angesichts\nder Infrastruktur in Altenrhein undenkbar. Dass die Passagiere der AUA für den ersten\nFlug spätestens 30 Minuten vor dem Start eingecheckt haben müssten (also um 06.00\nUhr) sei keineswegs schikanös, sondern unvermeidlich, um eine sichere und\nzuverlässige Abfertigung der Passagiere und deren Gepäck sicherzustellen\n(Gesuchsantwort S. 20ff; vgl. S. 27f. ad Rz 50, 52f., S. 29).\n\na) Gemäss Art. 261 ZPO hat die gesuchstellende Partei die Voraussetzungen des\ndrohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils und der tatsächlichen und\nrechtlichen Grundlagen des Hauptbegehrens glaubhaft zu machen. Ein strikter Beweis\nist nicht erforderlich, sondern es genügt ein Wahrscheinlichkeitsbeweis, da\nvorsorgliche Massnahmen rasch getroffen werden sollten. Die Rechtslage ist vom\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/37\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGericht lediglich summarisch zu prüfen (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches\nZivilprozessrecht, Bern 2010, N 11.193). Auch die Gegenpartei hat ihre Einreden oder\nEinwendungen nur glaubhaft zu machen (BGE 132 III 83 E. 3.2; 130 III 321, 325; 103 II\n287 E. 2; Gruber, ZPO Komm., Art. 261 N 25; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N\n11.194; Christoph Willi, Glaubhaftmachung und Glaubhaftmachungslast, sic! 2011,\n215ff.).\n\n"}